Mit Änderung der Arbeitsstättenverordnung und der Bauarbeiterschutzverordnung (BGBL. II Nr. 256/2009) müssen Arbeitgeber/innen, welche weder eine/n Brandschutzbeauftragten, eine Betriebsfeuerwehr, eine Brandschutzgruppe noch eine/n Brandschutzwart/in bestellt bzw. vorgeschrieben haben, Personen für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer/innen gemäß § 25, Abs. 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) benennen.
Mit positivem Abschluss dieser Ausbildung entsprechen sie dem gesetzlichen Anforderungen, als Person die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer/innen gemäß § 25, Abs. 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) durch Unternehmen zu benennen ist.