Evakuierungsbeauftragte
Gemäß § 25 Abs. 4 ASchG, Arbeitsstättenverordnung § 44a und Teile der TRVB 117 O
Mit Änderung der Arbeitsstättenverordnung und der Bauarbeiterschutzverordnung (BGBL. II Nr. 256/2009) müssen Arbeitgeber/innen, welche weder eine/n Brandschutzbeauftragten, eine Betriebsfeuerwehr, eine Brandschutzgruppe noch eine/n Brandschutzwart/in bestellt bzw. vorgeschrieben haben, Personen für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer/innen gemäß § 25, Abs. 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) benennen.
Ausbildungsinhalte
- Gesetzliche Grundlagen zur Bestellung von Personen für die Evakuierung
- Bestimmungen zum Brandschutz in der Arbeitsstättenverordnung
- Pflichten der Arbeitgeber /innen
- Pflichten des/der Evakuierungsbeauftragten
- Durchführung und Dokumentation von Unterweisungen und Betriebsanweisungen
- Ursachen von Bränden, Brandentstehung
- Löschmittel und deren Einsatz
- Löschen in der Theorie und Praxis
- Evakuierung in Theorie und Praxis
- Fragen der neuen Evakuierungsbeauftragten
- Grundlagen der 1.Hilfe
Wert
Mit positivem Abschluss dieser Ausbildung entsprechen sie dem gesetzlichen Anforderungen, als Person die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer/innen gemäß § 25, Abs. 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) durch Unternehmen zu benennen ist.
FAQS
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.